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ScreenSpot ist eine Marke der 360 Business Solutions.
Rechtsverbindliches B2B-Vertragsdokument

B2B-Werbekundenvertrag &
AGB für Werbeschaltungen

Bestimmungen für digitale Werbebuchungen, Qualitätskontrollen, Proof of Play, Heartbeats und Ausfallkompensation im ScreenSpot DOOH-Werbenetzwerk.

Anbieterin (Vertragspartnerin): 360 Business Solutions (Inhaber: Yunus Kalkan), Sontheimer Straße 57, 74074 Heilbronn, Deutschland – handelnd unter der Marke ScreenSpot

Vertragspartner (Werbekunde): Ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Verwendungsversion 2026 / DOOH Standard

VERTRAG ÜBER DIGITALE WERBESCHALTUNGEN (B2B-WERBEKUNDENVERTRAG)

PRÄAMBEL

360 Business Solutions betreibt unter der Marke ScreenSpot ein deutschlandweites Digital-Signage-Werbenetzwerk zur Ausstrahlung digitaler Werbemittel (Bilder, Videos, Animationen) auf dezentralen Bildschirmen an hochfrequentierten gewerblichen Standorten. Dieser Vertrag regelt die Rechtsbeziehung zwischen 360 Business Solutions und gewerblichen Werbekunden.

§ 1 VERTRAGSPARTEIEN & B2B-GELTUNGSBEREICH

1. Vertragspartnerin ist 360 Business Solutions (Inhaber: Yunus Kalkan), Sontheimer Straße 57, 74074 Heilbronn – handelnd unter der Marke ScreenSpot.
2. Werbekunde ist das im Buchungsprozess angegebene Unternehmen.
3. Dieser Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB). Verbraucher (§ 13 BGB) sind ausgeschlossen.

§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND

1. ScreenSpot vermittelt und organisiert die digitale Ausstrahlung der Werbemittel gemäß der gebuchten Kampagnenkonfiguration.
2. Der Werbekunde erwirbt kein Besitzrecht und keine Sachmiete an den physischen Displays.
3. Auf den Displays werden im Rotationsprinzip auch Kampagnen anderer Werbekunden sowie Eigenwerbungen von ScreenSpot ausgestrahlt (Nicht-Exklusivität).

§ 3 BUCHUNG & VERTRAGSSCHLUSS

1. Der Vertrag kommt durch kostenpflichtige Bestellung, Akzeptanz dieser Bedingungen und Freigabe (Status APPROVED) durch ScreenSpot zustande.
2. ScreenSpot ist berechtigt, Buchungsanfragen vor Freigabe ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 4 KAMPAGNEN-LIFECYCLE-STATUS

Kampagnen durchlaufen folgende Systemzustände: DRAFT, UPLOADED, UNDER_REVIEW, APPROVED, REJECTED, SCHEDULED, LIVE, PAUSED, ENDED.

§ 5 WERBEMITTEL & RECHTSMÄSSIGKEIT

1. Der Werbekunde garantiert, über alle Nutzungs-, Urheber- und Markenrechte an seinen Werbemitteln zu verfügen.
2. Der Werbekunde stellt ScreenSpot von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Rechtsverletzung durch seine Werbemittel beruhen.

§ 6 PRÜF- UND ABLEHNUNGSRECHT

ScreenSpot darf Werbemittel prüfen und ablehnen, wenn diese gegen geltendes Recht, gute Sitten, den Jugendschutz oder die Interessen von ScreenSpot verstoßen.

§ 7 HEARTBEAT & PROOF OF PLAY

1. Heartbeat (Systemstatus): Jeder Player sendet alle 60 Sek. technische Statussignale zur Erreichbarkeitsprüfung.
2. Proof of Play (PoP): Die Ausstrahlung wird dezentral mit Zeitstempel und Kampagnen-ID protokolliert.
3. Der Heartbeat bestätigt die technische Erreichbarkeit, beweist jedoch nicht isoliert die physische Sichtbarkeit im Raum.

§ 8 QUALITÄTSSICHERUNG & UNANGEKÜNDIGTE VOR-ORT-KONTROLLEN

1. ScreenSpot führt risikobasierte und unangekündigte Vor-Ort-Stichproben an Standorten durch, um die Sichtbarkeit der Werbung zu kontrollieren.
2. ScreenSpot führt für jeden Standort einen mathematischen Location Quality Score (0–100). Standorte mit schlechter Qualität werden gesperrt.

§ 9 GRENZEN TECHNISCHER KONTROLLE

1. Trotz automatisierter Heartbeats, PoP-Logs und Audits kann nicht in jedem Einzelfall ausgeschlossen werden, dass ein Standortpartner ein Display vorübergehend verdeckt oder abschaltet.
2. ScreenSpot übernimmt keine verschuldensunabhängige Garantie für ständige Sichtbarkeit, verpflichtet sich jedoch bei begründeten Hinweisen zu unverzüglicher Abhilfe.

§ 10 AUSFALLKOMPENSATIONS-KASKADE

Bei erheblichen nachgewiesenen Ausfällen gewährt ScreenSpot Kompensation nach folgender Kaskade:
1. Nachholen fehlender Plays während der Restlaufzeit;
2. Beitragsfreie Laufzeitverlängerung;
3. Umbuchung auf gleichwertigen Alternativstandort;
4. Gutschrift auf das Kundenkonto;
5. Anteilige Rückerstattung des Netto-Betrages.

§ 11 KEIN STORNORECHT (B2B-DIENSTLEISTUNG)

Da für gebuchte Werbekampagnen verbindlich digitale Bildschirmkapazitäten und Zeitfenster im ScreenSpot-Werbenetzwerk fest reserviert und blockiert werden, ist ein kostenfreies Stornierungs- oder Widerrufsrecht des Werbekunden nach verbindlichem Vertragsschluss ausgeschlossen. Eine ordentliche Stornierung nach Kampagnenbestätigung findet nicht statt. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

§ 12 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

ScreenSpot haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung von ScreenSpot auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 13 KEINE REICHWEITEN- ODER ERFOLGSGARANTIE

Besucherzahlen sind Schätz- und Erfahrungswerte. ScreenSpot übernimmt keine Garantie für konkrete Verkäufe, Klicks, Umsätze oder Werbeerfolge.

§ 14 ANWENDBARES RECHT & GERICHTSSTAND

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Heilbronn.

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